SATZUNG

 

 

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Männerverein Bayreuth-Altstadt vom 1.9.1879“. Er hat seinen Sitz in Bayreuth  Altstadt. Er wurde 1933 aufgelöst Die Wiedergründung erfolgte am 1.9.1948 mit dem Vorsatz ohne parteipolitische Betätigung.

 

§ 2

Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Pflege der Geselligkeit durch gemeinschaftliche Vergnügungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte und die Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern.

 

§3

Aufnahmen

Aufgenommen kann jeder unbescholtene Bürger werden, der das 18.Lebensjahr erreicht hat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheiden die Vorstandschaft und der Ausschuss. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sich hierfür entscheiden. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf einer Jahreshauptversammlung  festgesetzt. Änderungen über die Beitragsfestsetzung bleiben vorbehalten.

 

§4

Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen, sowie Verleihung von Ehrennadeln und Urkunden

1.      Besonders für den Verein verdiente Mitglieder oder Persönlichkeiten können durch die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für diese Personen besteht Beitragsfreiheit.

2.      Ab 15-jähriger dauernder Vereinszugehörigkeit erhalten Mitglieder die silberne Ehrennadel, ab 25jähriger Vereinszugehörigkeit die goldene Ehrennadel, für 30, 40, 50 und 60 Jahre Mitgliedschaft jeweils eine Urkunde und ein Geschenk. Die Übergabe ist vom Verein durch den 1. oder im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden bei einer Veranstaltung des Vereins vorzunehmen.
Die silberne, ebenso die goldene Ehrennadel kann auch bei kürzerer Vereinszugehörigkeit für besondere Verdienste um den Verein verliehen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Ausschuss.
Sonstige Vergünstigungen haben diese Mitglieder nicht.

§5

Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen, nur muss der Austritt der Vorstandschaft schriftlich mitgeteilt werden und der Beitrag für das jeweilige Jahr muss entrichtet sein. Ein Mitglied kann zum Austritt veranlasst oder ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Beitrag trotz wiederholter Aufforderung ein Jahr im Rückstand bleibt.

Wer den Interessen des Vereins zuwider handelt oder sich einer strafbaren Handlung schuldig macht sowie gegen den §2 verstößt, kann von der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Gegen diesen Ausschluss hat das Mitglied das Recht, Berufung einzulegen. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung. Vom Tage des Austritts bzw. Ausschlusses eines Mitgliedes an hat dieses keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegenüber dem Verein.

 

§ 6

Wahl der Vorstandschaft und des Ausschusses

Die Wahl der Vorstandschaft und des Ausschusses findet in zweijährigem Turnus durch die Jahreshauptversammlung statt. Dabei muss die Wahl des 1.Vorsitzenden, des 1.Kassiers und des 1.Schriftführers geheim durchgeführt werden. Die übrigen Vorstandsmitglieder können durch Handaufheben gewählt werden, wenn die Versammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag für das jeweilige Amt vorliegt. Gewählt ist, wer bei dieser Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Vorstandschaft besteht aus

                        1. Vorsitzender

                        2. Vorsitzender

                        1. Kassier

                        2. Kassier

                        1. Schriftführer

                        2. Schriftführer

Aus der Vorstandschaft, 2 Beisitzern, 3 Vergnügungswarten und 2 Kassenrevisoren wird ein Ausschuss gebildet.

 

 

 

 

 

§7

Wahl der Fahnenträger

Die Fahnenträger werden jeweils ad hoc aus der Vorstandschaft bestimmt.

 

§8

Verwaltung

Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2.Vorsitzende, führt den Vorsitz in allen Versammlungen, erlässt die wegen Abhaltung etwaiger Veranstaltungen erforderlichen Anordnungen und vertritt den Verein in allen inneren und äußeren Angelegenheiten.

Der 1.Kassier, im Verhinderungsfall der 2.Kassier, besorgt die Geldangelegenheiten des Vereins. Jede Rechnung ist vor oder alsbald nach der Bezahlung dem 1.Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall dem 2.Vorsitzenden vorzulegen.

Der 1. Schriftführer, im Verhinderungsfall der 2.Schriftführer, erledigt alle für den Verein sich ergebenden schriftlichen Geschäfte und hat bei allen Ausschusssitzungen sowie Versammlungen über deren Verlauf Protokoll zu führen.

Den Vergnügungswarten obliegen die Organisation der jeweils stattfindenden Veranstaltungen, sowie die Pflege des vereinseigenen Inventars.

 

§9

Versammlungen

Der Ausschuss hat in Verbindung mit der Vorstandschaft die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, die der 1.Vorsitzende bzw. der 2.Vorsitzende der Versammlung vorträgt.

Die Vorstandschaft mit dem Ausschuss muss, wenn sie beschlussfähig sein soll, aus mindestens 8 Mitgliedern bestehen. Nicht Anwesende haben sich den gefassten Beschlüssen zu fügen.

Im Januar findet jeweils die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Dabei gibt der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, einen kurzen Bericht über das abgelaufene Vereinsjahr ab. Der 1.Kassier, im Verhinderungsfall der 2. Kassier, legt eine gefertigte Abrechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben vor und der Schriftführer gibt das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung bekannt.

Zwei Kassenprüfer legen Rechenschaft ab über den Befund der Kassengeschäfte. Die Generalversammlung erteilt der Vorstandschaft Entlastung.

In dringenden Fällen oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder ist die Vorstandschaft ermächtigt, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

Die Beschlüsse sind rechtsgültig, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Die Hauptversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 14 Mitglieder anwesend sind. Nicht Anwesende haben sich den Beschlüssen zu fügen.

§ 10

Vereinslokal

Das Vereinslokal hat im Bezirk Altstadt zu liegen.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

Sollten nicht mehr als 7 zahlende Mitglieder vorhanden sein, so kann der Verein aufgelöst werden. In diesem Fall wäre das vorhandene Inventar dem 1.Vorsitzenden zur Aufbewahrung zu übergeben. Sollte der Verein nicht innerhalb eines Jahres wieder erstehen, so ist das Inventar und Barvermögen an die dem Verein noch angehörigen Mitglieder aufzuteilen.

 

§ 12

Sonstiges

Die früheren Satzungen sowie alle auf diese neuen Satzungen bezüglich früher gefassten Beschlüsse werden mit Inkrafttreten der neuen Satzung aufgehoben. Der Satzungsausschuss wurde am 6. Januar 2017 von der Vorstandschaft für die Errichtung vorstehender Satzung beauftragt.

                                                                                         

§ 13

Zusatz

Laut Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 6.1.1955 erhält jedes Mitglied beim Ableben eine Grabmusik vom Männerverein Bayreuth-Altstadt unentgeltlich gestellt. Nach Möglichkeit sollte eine Fahnenabordnung an der Trauerfeier teilnehmen. Es wurde weiterhin beschlossen, dass diese Regelung nur für das Stadtgebiet Bayreuth gilt.

 

Festgesetzt, 6. Januar 2018